Wir sagen "JA" zueinander

Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Sterngartl

Bad Leonfelden, Hellmonsödt, Oberneukirchen, Reichenthal, Schenkenfelden, Vorderweißenbach und Zwettl/Rodl arbeiten zusammen.

Was heißt das für den Bürger…

bei der Geburt eines Kindes?
Zuständig für die Beurkundung einer Hausgeburt ist immer das Standesamt, wo das Kind zur Welt kommt. Im neuen Standesamtsverband ist die Beurkundung (inkl. Vornamensgebung, Anmeldung, Obsorgeerklärung, Vaterschaftsanerkenntnis)  beim Sitzstandesamt Vorderweißenbach vorzunehmen.

bei Eheschließung/eingetragene Partnerschaft?
Die Ermittlung der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit (Prüfen der Daten, Vorlage der Dokumente der Verlobten) übernimmt das Sitzstandesamt Vorderweißenbach, die Eheschließung/eingetragene Partnerschaft kann weiterhin in allen Mitgliedsstandesämtern erfolgen.

Vorgehensweise:

Bitte mit dem Standesamt, wo die Ehe geschlossen wird/Verpartnerung erfolgt, einen Eheschließungstermin/Termin für eine eingetragene Partnerschaft vereinbaren. Anschließend das Datenblatt mit allen Unterlagen (siehe Details im Datenblatt) an das Sitzstandesamt senden. Nach der Vorbereitung aller dafür notwendigen Schritte wird sich ein Mitarbeiter zur Terminvereinbarung der Ermittlung der Ehefähigkeit/Partnerschaftsfähigkeit melden und sämtliche Details besprechen.

Datenblatt Bad Leonfelden

Datenblatt Hellmonsödt

Datenblatt Oberneukirchen

Datenblatt Reichenthal

Datenblatt Schenkenfelden

Datenblatt Vorderweißenbach

Datenblatt Zwettl an der Rodl

bei einem Sterbefall?
Tritt der Tod in einer Gemeinde ein, welcher zum Standesamtsverband gehört, so ist für die Beurkundung das Sitzstandesamt Vorderweißenbach zuständig.

Zusammengefasst sind folgende Schritte für Geburt/Eheschließung/Sterbefall notwendig:

Kontaktaufnahme mit dem Sitzstandesamt – Übermittlung der Dokumente im elektronischen Weg (oder persönliche Abgabe in Vorderweißenbach) – Abholung der Urkunden (nach Vorlage der Originaldokumente) beim Sitzstandesamt bzw. am Standesamt des Wohnortes

bei Neuausstellung einer Geburtsurkunde/eines Staatsbürgerschaftsnachweises?

Kontaktaufnahme mit dem Sitzstandesamt, Ausstellung der Urkunde erfolgt entweder über das Sitzstandesamt oder über das Wohnortstandesamt.

Kontakt:

Standesamtsverband Sterngartl

Hauptstraße 4a

4191 Vorderweißenbach

07219/6055-16

info@standesamtsverband-sterngartl.at

Information

Information zur Verarbeitung von gemeinsam Verantwortlichen „Zentrales Personenstandsregister“ gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)


Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Marktgemeinde Vorderweißenbach
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Sterngartl
Hauptstraße 4a, 4191 Vorderweißenbach
Telefon +43 7219/ 6055-16
Fax: ++43 7219/ 6055-20
E-Mail: info@standesamtsverband-sterngartl.at


Kontaktdaten des Datenschutzkoordinators:
Gottfried Plakolb
Telefon +43 7219/ 6055-13
E-Mail: bauamt@vorderweissenbach.at


Zweck der Datenanwendung:
Ermittlung des Personenstandes und Führung des Zentralen und Lokalen Personenstandsregisters (ZPR) durch die Gemeinden und Gemeindeverbände als Personenstandsbehörden (Standesämter und Standesamtsverbände), sowie Ausstellung von Geburts-, Heirats-, Partnerschafts- und Sterbeurkunden und Registerauszügen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages in diesen Angelegenheiten.


Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen sowie zwischenstaatliche Abkommen (in der geltenden Fassung):
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013; Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV 2013), BGBl.II 2013/324; E Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004; Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988; Namensänderungs-verordnung 1997 (NÄV), BGBl. II Nr. 387/1997; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811; Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938; Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009; IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978; – zwischenstaatliche Abkommen.


Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Personenstandsdaten werden  120 Jahre nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen gelöscht.


Kategorien von Empfängern
Abfragende Behörden nach gesetzlichem Auftrag (§ 47 Abs. 1 PStG 2013); Gerichte, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen (§ 47 Abs. 2 PStG 2013); Gerichte (§ 49 PStG 2013); Jugendhilfeträger (§ 48 Abs. 1 PStG 2013); Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 48 Abs. 2 PStG 2013); Arbeitsmarktservice, nur wenn sich die Daten auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosen¬versicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen (§ 48 Abs. 3 PStG 2013); Landespolizeidirektionen (§ 48 Abs. 4 PStG 2013); Führerscheinbehörden (§ 48 Abs. 5 PStG 2013); Wählerevidenz (§ 48 Abs. 6 PStG 2013); Passbehörden (§ 48 Abs. 7 PStG 2013); Militärkommanden (§ 48 Abs. 8 PStG 2013); Die mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, betrauten Behörden (§ 48 Abs. 9 PStG 2013); Personen, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen (§ 52 Abs. 1 Z 2 PStG 2013); Personen, auf die sich die Eintragung bezieht oder deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013); Ausländische Personenstandsbehörden, einschließlich ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich, gemäß internationaler Abkommen; Wöchentliches Verzeichnis natürliche und juristische Personen (§ 52 Abs. 3 PStG 2013); Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 51 Abs. 1 PStG 2013); Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften, eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (§ 45 Abs. 3 PStG 2013); Behörde bei Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868 in der Fassung dRGBl. I S 384/1939; Bundesminister für Finanzen (§ 48 Abs. 2 PStG 2013); Staatsbürgerschaftsevidenzstellen (§ 48 Abs. 11 PStG 2013); Wahleltern und Wahlkinder (§ 52 Abs. 2 PStG 2013); Österreichische Vertretungsbehörden (§ 53 Abs. 4 PStG 2013); Meldebehörden zum Zweck der Verwendung im Zentralen Melderegister (§§ 48 Abs. 12 und 61 Abs. 5 PStG 2013); Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E Government-Gesetz.
Auftragsverarbeiter: Bundesminister für Inneres


Rechte der betroffenen Person:
Ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde (1080 Wien, Wickenburggasse 8, Telefon: +43 1 52 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at) besteht nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 DSG.


Das Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO iVm den §§ 52 und 58 PStG.
Das Recht auf Berichtung besteht nach Maßgabe des Art. 16 DSGVO iVm § 42 PStG..
Das Recht auf Löschung besteht nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO nur für die Angaben der religiösen Zugehörigkeit.
Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht besteht hinsichtlich der nach dem Personenstandsgesetz verarbeiteten Daten nicht.


Information zur Verarbeitung des Verantwortlichen „Lokales Personenstandsregister“ gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)


Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen:
Marktgemeinde Vorderweißenbach
Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverband Sterngartl
Hauptstraße 4a, 4191 Vorderweißenbach
Telefon +43 7219/ 6055-16
Fax: ++43 7219/ 6055-20
E-Mail: info@standesamtsverband-sterngartl.at


Kontaktdaten des Datenschutzkoordinators:
Gottfried Plakolb
Telefon +43 7219/ 6055-13
E-Mail: bauamt@vorderweissenbach.at


Zweck der Datenanwendung:
Ermittlung des Personenstandes und Führung des Zentralen und Lokalen Personenstandsregisters (ZPR) durch die Gemeinden und Gemeindeverbände als Personenstandsbehörden (Standesämter und Standesamtsverbände), sowie Ausstellung von Geburts-, Heirats-, Partnerschafts- und Sterbeurkunden und Registerauszügen, einschließlich automationsunterstützt erstellter und archivierter Textdokumente (wie zB Korrespondenz) sowie die Ausstellung von Personenstandsurkunden und Registerauszügen durch die österreichischen Vertretungsbehörden im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages in diesen Angelegenheiten.


Rechtsgrundlagen der Anwendung sind insbesondere die folgenden Gesetze und Verordnungen sowie zwischenstaatliche Abkommen (in der geltenden Fassung):
Personenstandsgesetz 2013 (PStG 2013), BGBl. I Nr. 16/2013; Personenstandsgesetz-Durchführungsverordnung (PStG-DV 2013), BGBl.II 2013/324; E Government-Gesetz (E-GovG), BGBl. I Nr. 10/2004; Namensänderungsgesetz (NÄG), BGBl. Nr. 195/1988; Namensänderungs-verordnung 1997 (NÄV), BGBl. II Nr. 387/1997; Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), JGS Nr. 946/1811; Ehegesetz, dRGBl. I S 807/1938; Eingetragene Partnerschaft-Gesetz (EPG), BGBl. I Nr. 135/2009; IPR-Gesetz, BGBl. Nr. 304/1978; – zwischenstaatliche Abkommen.


Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung:
Personenstandsdaten werden  120 Jahr nach dem eingetragenen Sterbedatum des Betroffenen gelöscht.


Kategorien von Empfängern
Abfragende Behörden nach gesetzlichem Auftrag (§ 47 Abs. 1 PStG 2013); Gerichte, Gerichtskommissäre im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, Körperschaften öffentlichen Rechts und Behörden auf deren Verlangen (§ 47 Abs. 2 PStG 2013); Gerichte (§ 49 PStG 2013); Jugendhilfeträger (§ 48 Abs. 1 PStG 2013); Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger (§ 48 Abs. 2 PStG 2013); Arbeitsmarktservice, nur wenn sich die Daten auf einen Anspruchsberechtigten nach dem Arbeitslosen¬versicherungsgesetz 1977 – AlVG, BGBl. Nr. 609, oder dem Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, beziehen (§ 48 Abs. 3 PStG 2013); Landespolizeidirektionen (§ 48 Abs. 4 PStG 2013); Führerscheinbehörden (§ 48 Abs. 5 PStG 2013); Wählerevidenz (§ 48 Abs. 6 PStG 2013); Passbehörden (§ 48 Abs. 7 PStG 2013); Militärkommanden (§ 48 Abs. 8 PStG 2013); Die mit dem Vollzug des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, des Fremdenpolizeigesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005, betrauten Behörden (§ 48 Abs. 9 PStG 2013); Personen, die ein rechtliches Interesse an der Einsicht glaubhaft machen (§ 52 Abs. 1 Z 2 PStG 2013); Personen, auf die sich die Eintragung bezieht oder deren Personenstand durch die Eintragung berührt wird (§ 52 Abs. 1 Z 1 PStG 2013); Ausländische Personenstandsbehörden, einschließlich ausländischer Vertretungsbehörden in Österreich, gemäß internationaler Abkommen; Wöchentliches Verzeichnis natürliche und juristische Personen (§ 52 Abs. 3 PStG 2013); Bundesanstalt Statistik Österreich (§ 51 Abs. 1 PStG 2013); Gesetzlich anerkannte Kirchen, Religionsgesellschaften, eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (§ 45 Abs. 3 PStG 2013); Behörde bei Vollziehung des Gesetzes vom 25. Mai 1868, wodurch die interconfessionellen Verhältnisse der Staatsbürger in den darin angegebenen Beziehungen geregelt werden, RGBl. Nr. 49/1868 in der Fassung dRGBl. I S 384/1939; Bundesminister für Finanzen (§ 48 Abs. 2 PStG 2013); Staatsbürgerschaftsevidenzstellen (§ 48 Abs. 11 PStG 2013); Wahleltern und Wahlkinder (§ 52 Abs. 2 PStG 2013); Österreichische Vertretungsbehörden (§ 53 Abs. 4 PStG 2013); Meldebehörden zum Zweck der Verwendung im Zentralen Melderegister (§§ 48 Abs. 12 und 61 Abs. 5 PStG 2013); Stammzahlenregisterbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach dem E Government-Gesetz.


Auftragsverarbeiter: Bundesminister für Inneres


Rechte der betroffenen Person:
Ein Beschwerderecht bei der österreichischen Datenschutzbehörde (1080 Wien, Wickenburggasse 8, Telefon: +43 1 52 152-0, E-Mail: dsb@dsb.gv.at) besteht nach Maßgabe des § 24 Abs. 1 DSG.


Das Auskunftsrecht besteht nach Maßgabe des Art. 15 DSGVO iVm den §§ 52 und 58 PStG.
Das Recht auf Berichtung besteht nach Maßgabe des Art. 16 DSGVO iVm § 42 PStG.
Das Recht auf Löschung besteht nach Maßgabe des Art. 17 DSGVO nur für die Angaben der religiösen Zugehörigkeit.
Ein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung und ein Widerspruchsrecht besteht hinsichtlich der nach dem Personenstandsgesetz verarbeiteten Daten nicht.